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Specna Arms

Specna Arms SA-249 MK2 CORE™ machine gun replica - Tan

Specna Arms SA-249 MK2 CORE™ machine gun replica - Tan

Normaler Preis €530,28 EUR
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Specna Arms SA-249 MK2 CORE™ – 0,5J Vollauto Edition

Die modernisierte Legende – Maximale Ergonomie und Vollauto-Power

Die SA-249 MK2 CORE™ ist die Weiterentwicklung des klassischen M249. Im Gegensatz zur MK1 verfügt die MK2 über einen massiven Polymerschaft mit integrierter Schulterstütze und einem verbesserten Handschutz, der den Lauf besser umschließt. In der 0,5 Joule Version ist sie das perfekte Werkzeug für Unterdrückungsfeuer: Legal vollautomatisches Feuer kombiniert mit dem leichten, aber robusten CORE™-Gehäuse macht sie zur ersten Wahl für mobile MG-Schützen.

Produkthighlights (0,5J MK2 Edition):

  • Vollautomatik-Modus: Dank der 0,5J-Drosselung darf dieses Modell legal Full-Auto betrieben werden – essenziell für ein echtes LMG-Erlebnis.
  • MK2 Design: Ausgestattet mit dem markanten "Full Stock" (fester Schaft) und einem Hitzeschutz über dem Lauf für ein moderneres Erscheinungsbild.
  • CORE™ Bauweise: Das Gehäuse aus schlagfestem Nylon-Fiber-Polymer spart Gewicht (ca. 4,8 kg) und schont deine Ausdauer bei langen Spieltagen.
  • M249 Gearbox: Die bewährte, massive Metall-Gearbox ist für hohe Zyklenzahlen im Dauerfeuer ausgelegt und sehr wartungsfreundlich.
  • ESA™ Schnellfederwechsel-System: Die Feder lässt sich in Sekunden tauschen, um sicherzustellen, dass die Waffe immer präzise unter der 0,5J-Grenze bleibt.
  • 2.500-Schuss Box-Magazin: Das elektrische Magazin verfügt über eine Sound-Control-Funktion, die BBs automatisch nachschiebt, sobald der Motor läuft.

Technische Daten:

System AEG (Vollautomatisch / Full-Auto)
Rechtlicher Status Spielzeug (max. 0,5 Joule)
Energie ca. 0,45 Joule
Magazinkapazität 2.500 BBs (Elektrisches Box-Mag)
Länge ca. 1.040 mm

Komfort-Vorteil: Der breite MK2-Schaft bietet eine deutlich größere Auflagefläche für die Schulter als der MK1-Rohrschaft, was besonders beim gezielten Feuern über das Zweibein von Vorteil ist.

bitte beachten Sie die folgenden wichtigen rechtlichen Informationen zum Erwerb und Umgang mit Airsoft-Waffen, deren Bewegungsenergie maximal 0,5 Joule beträgt:

1. Waffenrechtliche Einordnung (max. 0,5 Joule): Airsoft-Waffen mit einer Bewegungsenergie (Mündungsenergie) von maximal 0,5 Joule gelten in Deutschland nicht als Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG). Sie werden rechtlich als Spielzeug eingestuft und unterliegen daher grundsätzlich nicht den strengen Erlaubnispflichten des Waffengesetzes bezüglich Erwerb und Besitz von Schusswaffen.

2. Anscheinswaffen-Eigenschaft und das Führverbot (§ 42a WaffG): Auch wenn diese Airsoft-Waffen nicht dem vollen Waffengesetz unterliegen, können sie aufgrund ihrer realistischen äußeren Form den Anschein einer echten Schusswaffe erwecken. Damit fallen sie unter den Begriff der Anscheinswaffen gemäß § 42a WaffG. Das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann.

Was bedeutet "Führen"? Führen bedeutet, die Waffe zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Geschäftsraumes oder des eigenen befriedeten Besitztums (z. B. eigenes Grundstück) bei sich zu haben.

Zulässiger Transport: Der Transport der Airsoft-Waffe ist erlaubt, wenn er in einem verschlossenen Behältnis erfolgt (z. B. Futteral mit Schloss, verschlossener Koffer) und die Waffe darin nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist. Der Transport muss zudem zu einem Bedürfnis erfolgen (z. B. Fahrt zum Airsoft-Spielfeld, zum Händler für Reparatur).

3. Mindestalter für den Erwerb: Der Erwerb (Kauf) von Airsoft-Waffen mit einer Bewegungsenergie von maximal 0,5 Joule ist in Deutschland erst Personen gestattet, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

4. Erwerb durch Minderjährige (14-17 Jahre) und der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB): Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) sind beschränkt geschäftsfähig. Verträge, die sie schließen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern).

Der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) besagt, dass ein Minderjähriger einen Vertrag auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern wirksam schließen kann, wenn er die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm von den Eltern oder mit deren Zustimmung von Dritten zur freien Verfügung überlassen wurden (z. B. Taschengeld).

Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos

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