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Army Armament

Army Armament M1911 Extended Full Metal GBB GRAU

Army Armament M1911 Extended Full Metal GBB GRAU

Normaler Preis €149,99 EUR
Normaler Preis Verkaufspreis €149,99 EUR
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Die von Army Armament hergestellte M1911 ist ein halbautomatischer Nachbau einer der berühmtesten Pistolen der Welt. Sie wurde mit dem ausdrücklichen Ziel auf den Markt gebracht, einige wesentliche Merkmale der Handfeuerwaffen des Typs 1911 zu verbessern. Sie ist gasbetrieben, wiegt 950 g, ist 235 mm lang und hat eine Magazinkapazität von 26 Schuss. Die M1911 hat einen 110 mm langen Innenlauf und eine Leistung von ca. 320 FPS.
Diese Replik weist wesentliche Verbesserungen auf, wie z.B. verbesserte Schlittenrillen, gut sichtbare Fibervisiere, beidhändig bedienbare Sicherheitshebel und eine überarbeitete Griffsicherung. Die Handfeuerwaffe verfügt über vergrößerte, ergonomisch geformte Griffschalen mit rutschfester, geriffelter Oberfläche. Die Waffe verfügt über eine Picatinny-Schiene zur Montage von Leuchtmodulen und Laserzielgeräten.
Der robuste und hochwertige Artikel besteht außen überwiegend aus Metall. Lediglich die Griffschalen sind im Spritzgussverfahren aus Kunststoff hergestellt. Im Inneren hat Army Armament hochwertige Teile verbaut, die eine lange Lebensdauer und Präzision bei jedem Schuss garantieren.
Die M1911 verfügt über ein robustes GBB-System das den Rückstoß und den Schlitten während des Schusses imitiert. Es sorgt für ein außergewöhnliches und realistisches Schießerlebnis wie beim Schießen mit einer echten Pistole. Darüber hinaus verfügt die Handfeuerwaffe über einen einstellbaren Hop-Up-Mechanismus, um die Genauigkeit und Stabilität der BBs während des Schusses zu verbessern.
Egal ob Sie ein erfahrener Airsoft-Profi oder ein Anfänger sind, diese M1911 Replik ist eine ausgezeichnete Wahl für jeden, der eine zuverlässige Waffe sucht.

 

INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.

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Eigenschaft Wert
Antriebsart Gas
Bedienseite Beidseitig
Hopup Variabel
Innenlauflänge 110 mm
Joule 1 J (ca. 328 FPS, 0.20g BB)
Kaliber 6mm
Laufgewinde 14mm CCW
Magazinkapazität 26 Schuss
Schussmodus Halbautomatisch

 

Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos

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