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G&G GPM1911 CP MS Mk I Metal Version GBB
G&G GPM1911 CP MS Mk I Metal Version GBB
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Die von G&G entworfene und hergestellte GPM1911 CP MS Mk I MV ist eine grüne, gasbetriebene Blow-Back-Replik einer der bekanntesten Pistolen der Geschichte.
Diese 223mm lange Replik ist aus hochwertigem Polymer und Metalllegierungen gefertigt und wird aus einem abnehmbaren Magazin mit einer Kapazität von 30 Schuss gespeist. Die Pistole wiegt etwa 980g und schießt im Einzelfeuer-Modus.
Da die Pistole mit Gas betrieben wird, verfügt der Nachbau über ein Blow-Back-System, das die Bewegung des Metallschlittens simuliert - nach dem letzten Schuss bleibt er in der hinteren Position stehen. Einzigartig ist das High-Flow-Gasventil, das mit einem mikroskopisch kleinen Filter ausgestattet ist. Es ist für die richtige Dosierung des Gases in flüchtiger Form verantwortlich. Ein weiterer Aspekt ist das neue Keramik-Zylinderventil, das ein Einfrieren des genannten Stücks verhindert. Dies macht den Nachbau wirtschaftlicher und sicherer in der Anwendung.
Der modernisierte, leichtgewichtige Schlitten ist mit verbesserten Fingerrillen, Entlüftungsöffnungen auf der Oberseite und einer neuen Visierung mit Höhen- und Seitenverstellung ausgestattet. Die Kimme kann durch eine Grundplatte zur Montage von Rotpunktvisieren ersetzt werden.
Der neu gestaltete Metallrahmen ist mit einer 20-mm-Zubehörschiene und vergrößerten Bedienhebeln ausgestattet. Zusätzliche G&G- und einzigartige Serienmarkierungen sind auf dem Gehäuse eingeätzt.
Alle Manipulatoren am Pistolenrahmen oder am Schlitten funktionieren wie vorgesehen - Sicherheitshebel, Magazinauslöser oder Schlittenfanghebel. Dies verleiht dem Aussehen und der Funktion der Replik Authentizität.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
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Eigenschaft | Wert |
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Antriebsart | Gas |
Gearbox Version | None |
Hopup | Variabel |
Innenlauflänge | 115 mm |
Joule | 1 J (ca. 328 FPS, 0.20g BB) |
Kaliber | 6mm |
Laufgewinde | None |
Magazinkapazität | 30 Schuss |
MOSFET | Nein |
Schussmodus | Halbautomatisch |
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
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