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G&G GTP 9 MS GBB DESERT
G&G GTP 9 MS GBB DESERT
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Die von G&G entwickelte und hergestellte GTP9 MS ist eine hochwertige Nachbildung einer Gaspistole mit Blow-Back-System.
Diese 220mm lange Nachbildung aus hochwertigem Polymer und Metalllegierung wird aus einem abnehmbaren Magazin mit einer Kapazität von 22 Schuss gespeist. Die Pistole wiegt rund 780g und schießt im Einzelfeuer-Modus. Da es sich um eine gasbetriebene Pistole handelt, verfügt die Nachbildung über ein Blow-Back-System, das die Bewegung des Schlittens simuliert - er bleibt nach dem letzten Schuss in der hinteren Position stehen.
Der texturierte Polymerrahmen mit RIS-Schiene und modernisiertem Abzug mit integrierter Sicherung ist mit G&G-Markierungen und eindeutigen Seriennummern versehen. Der Lauf ist mit einem 12-mm-CCW-Gewinde ausgestattet und kann verschiedene Mündungsvorrichtungen, Schalldämpfer und Leuchtspurgeschosse aufnehmen.
Der modernisierte Leichtmetallschlitten ist mit Belüftungsöffnungen auf der Oberseite und an der Seite sowie einer verbesserten Eisenvisierung versehen.
Dank des beidhändig bedienbaren Magazinauslösers und des Verschlusshebels ist die GTP9 sowohl für Links- als auch für Rechtshänder geeignet.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
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Eigenschaft | Wert |
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Antriebsart | Gas |
Bedienseite | Beidseitig |
Hopup | Variabel |
Innenlauflänge | 102 mm |
Joule | 0.9 J (ca. 312 FPS, 0.20g BB) |
Kaliber | 6mm |
Laufgewinde | 12mm CCW |
Lieferumfang | Bedienungsanleitung, Mid-Cap Magazin, Speedloader |
Magazinkapazität | 22 Schuss |
N.P.A.S. verstellbar | Nein |
Schienensystem | Picatinny Rail |
Schussmodus | Halbautomatisch |
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
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