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G&G Knight's Armament SR30 M-LOK S-AEG
G&G Knight's Armament SR30 M-LOK S-AEG
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Die von G&G entworfene und hergestellte SR30 M-LOK ist eine hochwertige Replik, die als offiziell lizenziertes Modell von Knight's Armament hergestellt wird. Das Produkt ist ein Modell der Premiumklasse, das mit erstklassigen Materialien für die anspruchsvollsten Spieler hergestellt wird.
Diese 680/770mm lange Replik wird aus einem Midcap-Magazin gespeist, wiegt rund 2800g und schießt im halbautomatischen Modus.
Die Hauptelemente wie unterer und oberer Receiver, Handschutz, Außenlauf und Pufferrohr sind aus hochwertigen Metalllegierungen gefertigt. Pistolengriff und Schaft sind aus Polymer gefertigt, einige Kleinteile wie die Visierung sind aus Stahl.
An der Vorderseite befindet sich ein M-LOK-Handschutz aus Aluminium mit einer RIS-Schiene an der Oberseite. Dieses Setup ermöglicht es dem Benutzer, verschiedene Zubehörteile zu befestigen, die seinen Vorlieben oder Einsatzanforderungen entsprechen.
Der Lauf ist mit einem 14 mm CCW-Gewinde ausgestattet und kann verschiedene Mündungsvorrichtungen, Schalldämpfer und Tracer aufnehmen. Der klappbare Schaft aus hochwertigem Polymer ist bequem zu bedienen. Dank der gedoppelten Manipulatoren ist die SR30 vollständig beidhändig bedienbar. Es ist auch in engen Räumen leicht zu handhaben und einfach zu verstauen. Die Batterie ist im Pufferrohr untergebracht.
Die mit MOSFETs ausgestattete V2-Gearbox ist mit einem innovativen ETU-System gepaart, das eine hervorragende Reaktionszeit und Qualität des Abzugs gewährleistet.
Dank der hochwertigen Materialien und der hohen Leistung ist die SR30 M-LOK eine ideale Wahl für Spieler, die einen Nachbau der Premiumklasse suchen.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
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Eigenschaft | Wert |
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Bedienseite | Beidseitig |
Feder-Schnellwechsel-System | Nein |
Gearbox Version | V2 Custom |
Hopup | Variabel |
Innenlauflänge | 128 mm |
Joule | 1.4 J (ca. 390 FPS, 0.20g BB) |
Kaliber | 6mm |
Laufgewinde | 14mm CCW |
Lieferumfang | Bedienungsanleitung, Hi-Cap Magazin, Reinigungsstab |
Magazinkapazität | 300 Schuss |
MOSFET | Mit Zyklenüberwachung |
Motor TPA | 17 TPA |
Motor Bauform | Long |
Pinnion Gear Shape | O-Shape |
Schienensystem | M-Lok, Picatinny Rail |
Schussmodus | Einzelschuss, Halbautomatisch |
Stecker | Mini Tamiya |
Waffenmodell | M4 |
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
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