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G&G TGM A3 E.T.U. S-AEG
G&G TGM A3 E.T.U. S-AEG
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Die von G&G entwickelte und hergestellte TGM A3 ist eine hochwertige Replik einer der bekanntesten Maschinenpistolen der Geschichte.
Der 550/700mm lange Nachbau ist aus Polymer und Metalllegierungen gefertigt und wird aus einem Midcap-Magazin gespeist. Die TGM A3 wiegt ca. 3000g und schießt im halb- und vollautomatischen Modus.
Der Nachbau besteht hauptsächlich aus hochwertigen, glasfaserverstärkten Polymeren, die ihn leicht und kostengünstig, aber dennoch sehr langlebig machen. Der äußere Lauf, der Abzug, die RIS-Schiene und das Visier sind aus Metall gefertigt. Andere kleinere Elemente wie Pins und Riemenbefestigungspunkte sind aus Stahl gefertigt. Der einziehbare Schaft, das Gehäuse, der Pistolengriff, der Schaft und der Handschutz wurden aus einem Polymer hergestellt.
An der Vorderseite befindet sich ein dreifacher RIS-Handschutz aus Polymer mit einem Schienenabschnitt an der Oberseite. Dieser Aufbau ermöglicht es dem Benutzer, verschiedene Zubehörteile zu befestigen, die seinen Vorlieben oder Einsatzanforderungen entsprechen. Der einziehbare Schaft aus hochwertigem Polymer ist komfortabel in der Handhabung.
Der Lauf ist mit einem 14 mm CCW-Gewinde ausgestattet und kann verschiedene Mündungsvorrichtungen, Schalldämpfer und Tracer aufnehmen. Die Batterie ist im Handschutz untergebracht. Der funktionelle Ladegriff gibt beim Loslassen ein ordentliches Geräusch von sich, das die authentische Aktion imitiert.
Die mit MOSFETs ausgestattete V2-Gearbox ist mit einem innovativen ETU-System gepaart, das eine hervorragende Reaktionszeit und Qualität des Abzugs gewährleistet.
Dank kosteneffizienter Materialien und hoher Leistung ist die TGM A3 die ideale Wahl für Einsteiger und Veteranen, die einen Nachbau der Premiumklasse in einem vernünftigen Preissegment suchen.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
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Eigenschaft | Wert |
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Gearbox Version | V2 Custom |
Hopup | Variabel |
Innenlauflänge | 233 mm |
Joule | 1.4 J (ca. 390 FPS, 0.20g BB) |
Kaliber | 6mm |
Laufgewinde | 14mm CCW |
Magazinkapazität | 200 Schuss |
MOSFET | Mit Zyklenüberwachung |
Motor Bauform | Long |
Schussmodus | Halbautomatisch |
Stecker | Mini Tamiya |
Waffenmodell | MP5 |
Länge | 68.5 cm |
Länge verpackt | 84 cm |
Breite verpackt | 27 cm |
Höhe verpackt | 10 cm |
Gewicht | 3.212 kg |
Gewicht verpackt | 4.4 kg |
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Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
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