📦 Sofort lieferbar: 7–9 Werktage
Action Army AAP01 GBB Semi SCHWARZ
Action Army AAP01 GBB Semi SCHWARZ
Verfügbarkeit für Abholungen konnte nicht geladen werden
Action Army AAP-01 Assassin GBB – Semi-Auto Edition (Schwarz)
Die vielseitigste Plattform der Airsoft-Welt – Präzision trifft auf grenzenloses Customizing
Die Action Army AAP-01 ist eine GBB-Pistole, die durch ihr einzigartiges Design und ihre technische Überlegenheit besticht. Im Gegensatz zu herkömmlichen Pistolen bewegt sich hier nur ein interner Bolt (Verschluss) im hinteren Bereich, während der Lauf starr bleibt. Dies führt zu einer extremen Präzision und einer sehr hohen Gaseffizienz. In der exklusiven schwarzen Semi-Auto-Version ist sie das ideale Werkzeug für deutsche Spielfelder.
Produkthighlights:
- Starrer Lauf (Fixed Barrel): Da sich der Außenlauf beim Schuss nicht bewegt, ist die Eigenpräzision der AAP-01 deutlich höher als bei klassischen Kipplauf-Systemen.
- Leichtbau-Konstruktion: Gefertigt aus extrem widerstandsfähigem Polymer, ist die AAP-01 ein Leichtgewicht und ideal für schnelle Ziehbewegungen geeignet.
- G-Serien Kompatibilität: Einer der größten Vorteile – die AAP-01 nutzt Magazine der EU-Serie (G17/G18/G19) von Herstellern wie WE, Vorsk oder Tokyo Marui.
- Beidseitige Bedienbarkeit: Der Magazinauswurf kann auf beide Seiten umgebaut werden, und der Verschlussfanghebel ist beidseitig vorhanden.
- Fiber-Optik-Visierung: Bereits ab Werk sind helle Lichtsammler-Visiere montiert, die eine schnelle Zielaufnahme ermöglichen.
- Grenzenlose Upgrades: Ob Carbine-Kits, CNC-Verschlüsse oder HPA-Adapter – für keine andere Pistole gibt es aktuell mehr Zubehörteile auf dem Markt.
Technische Daten:
| System | Gas Blowback (GBB) - Semi-Auto |
| Energie | ca. 0,9 - 1,0 Joule |
| Magazinkapazität | 23 Schuss (G-Serie kompatibel) |
| Länge | 230 mm |
| Gewicht | ca. 650 g |
Custom-Tipp: Die AAP-01 verfügt über ein 14mm CCW Negativgewinde unter der Mündungskappe. Sie ist damit direkt bereit für die Montage gängiger Tracer-Units oder Schalldämpfer.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
---------------------------------------------------
| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Antriebsart | Gas |
| Hopup | Variabel |
| Innenlauflänge | 129 mm |
| Joule | 0.8 J (ca. 295 FPS, 0.20g BB) |
| Kaliber | 6mm |
| Laufgewinde | 14mm CCW |
| Magazinkapazität | 23 Schuss |
| Schussmodus | Halbautomatisch |
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
