📦 Sofort lieferbar: 7–9 Werktage
Army Armament M1911 Extended Full Metal GBB
Army Armament M1911 Extended Full Metal GBB
Verfügbarkeit für Abholungen konnte nicht geladen werden
Army Armament M1911 Extended GBB – Full Metal Tactical
Die Legende im modernen Gewand – Robust, zuverlässig und taktisch
Die Army Armament M1911 Extended ist weit mehr als eine einfache Replik der klassischen Dienstpistole. In dieser Ausführung wurde das System konsequent auf moderne Bedürfnisse optimiert. Dank der Vollmetall-Bauweise bietet sie ein sattes Gewicht und ein extrem realistisches Handling. Mit dem verlängerten Magazin und den taktischen Ergänzungen ist sie die perfekte Wahl für Spieler, die den Charme der 1911er mit der Feuerkraft einer modernen Sidearm verbinden wollen.
Produkthighlights:
- Full-Metal-Body: Gehäuse und Schlitten bestehen aus einer robusten Zink-Aluminium-Legierung, was für ein realistisches Gewicht und eine hohe Widerstandsfähigkeit im Feld sorgt.
- Verlängertes Magazin: Im Gegensatz zu Standard-1911ern verfügt dieses Modell über ein Extended Magazine, das nicht nur mehr BBs fasst, sondern auch einen größeren Gastank für bessere Konstanz besitzt.
- Taktische Bedienelemente: Ausgestattet mit einer beidseitigen Daumensicherung (Ambi-Safety) und einer funktionalen Handballensicherung für maximale Sicherheit.
- Aggressives Design: Der Schlitten verfügt über tiefe Riffelungen (Front & Rear Serrations) für sicheres Durchladen und einen skelettierten Abzug sowie Hammer für einen modernen Look.
- Zubehör-Schiene: Die integrierte Picatinny-Schiene (Rail) unter dem Lauf ermöglicht die Montage von taktischem Equipment wie Licht-Dummys oder Lasern.
- Optimierte Ergonomie: Strukturierte Griffschalen sorgen für festen Halt, auch bei feuchten Bedingungen.
Technische Daten:
| System | Gas Blowback (GBB) |
| Energie | ca. 0,9 - 1,0 Joule |
| Magazinkapazität | ca. 25 - 28 Schuss (Extended Type) |
| Länge | ca. 235 mm |
| Material | Vollmetall / Polymer-Griffschalen |
Technik-Check: Army Armament hat bei den neueren 1911er-Modellen die Dichtungen und die Gaseffizienz spürbar verbessert. Dennoch profitiert dieses Modell stark von einer regelmäßigen Pflege der Ventile mit Silikonöl.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
