CE-Kennzeichnung: Ja
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RETROARMS full Gearbox GREEN EDITION
RETROARMS full Gearbox GREEN EDITION
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RETROARMS Full Gearbox – GREEN EDITION
Diese von RetroARMS vormontierte und getestete Gearbox ist für eine Leistung von ca. 350 FPS / 1.2 Joule ausgelegt. Für den Einbau empfehlen wir einen erfahrenen Techniker oder entsprechende Fachkenntnisse.
Bestandteile:
- RA CNC Gearbox V2
- RA PandoRA Gearset 13:1 SS (3mm)
- RA Kugellager 8mm
- RA INOX Shims
- RA Zylinder Typ C
- RA Zylinderkopf STANDARD
- RA Piston 14.5
- RA Nozzle
- RA Tappet Plate
- RA Delayer Chip
- RA ARL (Anti-Reversal Latch)
- RA Piston Head A1
- RA Selector Plate
- RA Trigger Typ J
- Jefftron Leviathan V2
- Dean T-Stecker
Jede Gearbox wird von RetroARMS montiert und getestet.
Getestet mit: DELTA ARMORY R15 FREYA, RA Hop Up Chamber und Warhead 31k Motor.
Hinweis: Die tatsächlichen Ergebnisse können aufgrund verschiedener Faktoren variieren.
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
